Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung.
Weniger Lichtemissionen für mehr Akzeptanz von Windenergieanlagen.
Die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) stellt eine wesentliche Neuerung in der Regulierung von Windenergieanlagen dar. Ziel ist es, die nächtliche Beleuchtung dieser Anlagen drastisch zu reduzieren und somit die Lichtbelastung für Anwohner und die Tierwelt zu minimieren. Hierbei wird ein System eingesetzt, das Flugobjekte in der Nähe von Windkraftanlagen erkennt und die Beleuchtung nur bei Bedarf einschaltet. Diese Vorschrift basiert auf dem Energiesammelgesetz, welches eine Änderung des EEG 2017 beinhaltet. Ab dem 01. Januar 2025 müssen Windenergieanlagen, die seit 2006 in Betrieb sind und zur Nachtkennzeichnung verpflichtet wurden, mit einer BNK ausgestattet sein. Diese Maßnahme soll die Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie erhöhen, indem sie störende Lichtemissionen um bis zu 95 Prozent verringert.
Meldung bei BNK-Pflicht:
Folgende Unterlagen benötigen wir als Nachweis, falls Ihre Anlage unter die BNK-Pflicht fällt:
- Meldung Inbetriebnahme BNK für Bestandsanlagen
- geänderte Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- positives Ergebnis der Baumusterprüfung
- Inbetriebnahme-Protokoll der BNK
Nachweis zur Befreiung von der BNK:
- Meldung Befreiung von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung
- Bestätigung über die Befreiung durch die Bundesnetzagentur: Antragsformular Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung
Bitte senden Sie uns Ihre Meldungen oder Erklärungen per E-Mail an: einspeisung@ovag-netz.de
FAQ zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung.
Weitere Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie in unserer FAQ-Liste:
Warum müssen Windenergieanlagen mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ausgestattet sein?
Der Gesetzgeber hat im Energiesammelgesetz vom mit Aufnahme des § 9 Abs. 8 EEG eine Verpflichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung
von Windenergieanlagen an Land und auf See eingeführt.
Wozu wurde die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung eingeführt?
Mit dem eingeschränkten Blinken der Windräder soll die Akzeptanz in der Bevölkerung für den Ausbau der Windenergie erhöht und die Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden.
Ab wann muss die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung umgesetzt sein?
Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) wurde die Frist zur Ausstattung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung auf den 1. Januar 2025 neu festgelegt.
Welche Nachweise sind vom Windenergieanlagenbetreiber zur Umsetzung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung zu erbringen?
Für die Prüfung zur Umsetzung der BNK müssen dem Netzbetreiber folgende Nachweise übermittelt werden:
- eine Erklärung des Anlagenbetreibers zum Einbau der BNK
- das positive Ergebnis der Baumusterprüfung
- die geänderte BImSchG-Genehmigung
- das Inbetriebnahme-Protokoll der BNK
Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung?
Ja, es gibt Ausnahmen/Befreiungen von dieser Verpflichtung. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesnetzagentur unter: Hinweispapier: Anträge auf Befreiung von der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung
Muss der Nachweis für jede einzelne Windenergieanlage erfolgen oder reicht ein Nachweis für alle an einem Netzanschluss angeschlossenen Windenergieanlagen aus?
Sollte sich der Windpark aus mehreren Windenergieanlagen zusammensetzen, hat der Nachweis für die Ausrüstung/Befreiung grundsätzlich für jede einzelne Windenergieanlage zu erfolgen. Sollte es z. B. für mehrere Windenergieanlagen an einem Anschlusspunkt eine gemeinsame BImSchG-Genehmigung geben, so kann ein gemeinsamer Nachweis, mit einem Beiblatt mit Kennzeichnung aller in der BImSchG-Genehmigung berücksichtigten Windenergieanlagen, erfolgen.