Verpflichtende Herstellung der Steuerbarkeit von Verbrauchseinrichtungen.
Hintergrund und Anmeldung.
Die Bundesnetzagentur hat am 27.11.2023 Festlegungen zur Umsetzung des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) veröffentlicht, die den Anschluss von Wärmepumpen, Elektrofahrzeug-Ladeeinrichtungen, Klimageräten und Batteriespeichern beschleunigen sollen. Zugleich zielt die aktuelle Anpassung des § 14a darauf ab, auch zukünftig eine sichere Netzstabilität für Sie zu gewährleisten. In diesem Kontext möchten wir Sie darüber informieren, welche Auswirkungen dies für Sie und Ihren Netzanschluss hat. Wenn Sie eine der oben genannten Anlagen anmelden möchten, können Sie dies über unser Netzportal tun.
Neuregelung § 14a EnWG: Welche Verbrauchseinrichtungen sind steuerbar auszuführen?
Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen sämtliche Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 4,2 kW, wie beispielsweise:
- nicht öffentliche E-Ladestationen / Wallboxen
- Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung der Leistung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen, wie z. B. Heizstäbe
- Batteriespeicher, die an das Stromnetz angeschlossen sind (maßgeblich ist hier die Ladeleistung des Speichers).
- Klimageräte
Wer ist von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen?
Die Neuregelung ist verbindlich für alle Errichter und Betreiber der zuvor genannten Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW müssen dimmbar sein, so dass der Netzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität die Leistung der Verbrauchseinrichtung auf die 4,2 kW begrenzen kann. Bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtungen unterliegen Übergangsregelungen bis 2028 oder genießen im Fall von Speicherheizungen Bestandsschutz. Dies bedeutet, dass, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, keine aktiven Maßnahmen erforderlich sind. Die Regelungen bleiben unverändert für Sie bestehen. Detaillierte Hinweise rund um die Steuerbarkeit finden Sie in unseren FAQ.
Weiterführende Links zum Thema steuerbare Verbrauchsanlagen.
Hier finden Sie die Beschlüsse der Bundesnetzagentur zur Netzintegration, zur Netzentgeltsystematik sowie deren FAQ.
Netzintegration | Netzintegration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen |
Netzentgeltregelungen | Netzentgeltregelungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen |
FAQ | FAQ der Bundesnetzagentur |
Steuerbare Verbrauchsanlagen FAQ – häufig gestellte Fragen:
Wir haben Ihnen hier die Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den aktuellen Vorgaben für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG zusammengestellt. Da es zu einzelnen Punkten branchenweit immer noch Klärungsbedarf gibt, behalten wir uns allerdings die Anpassung unserer Antworten vor.
Allgemeine Grundlagen und Informationen:
Auf welcher gesetzlichen Grundlage muss ich denn ab 01.01.2024 etwas tun?
Es gelten die Beschlüsse der Bundesnetzagentur zur Netzintegration und den Netzentgelten. Die Links zu den beiden Beschlüssen finden Sie auf dieser Website unter: Weiterführende Links
Welche Geräte müssen ab 01.01.2024 steuerbar angeschlossen werden?
Der Beschluss benennt folgende Geräte:
- Private Ladepunkte für Elektromobile
- Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe)
- Anlagen zur Raumkühlung
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung).
Für alle Geräte gilt ergänzend: Die Netzanschlussleistung beträgt mehr als 4,2 Kilowatt (kW).
Werden mehrere Geräte - auch wenn sie einzeln evtl. kleiner 4,2 kW sind - zusammengefasst? Wenn ja, wie?
Es muss nach dem Beschluss eine rechnerische Zusammenfassung von Wärmepumpen- und Raumkühlungsanlagen stattfinden. Bei Vorhandensein mehrerer dieser Anlagen hinter einem Netzanschluss ist jeweils maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. Ist dies der Fall, werden im Sinne dieser Festlegung diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt.
Muss ich die Steuerbarkeit auch für mehrere Einzel-Klimageräte (z. B.. 4 x 2,4 kW) herstellen, da ja mehr als 4,2 kW erreicht werden und wie soll das gehen?
Ja, Geräte zur Raumkühlung sind nach Beschluss rechnerisch zusammenzufassen. Sprechen Sie mit Ihrem Fachbetrieb über die neuen Vorgaben und deren Umsetzung.
Ich möchte gar keine Netzentgeltvergünstigungen sondern die volle Nutzungsfreiheit - muss ich trotzdem die Steuerbarkeit bereitstellen?
Ja, die Verpflichtung ist unabhängig. Ist die Steuerbarkeit auf Seiten der Anlage nachgewiesen, ordnen wir die Anlage automatisch dem sogenannten Netzentgeltmodul I (pauschale Rabattierung) zu.
Wenn ich nicht mitmache - was passiert dann?
Grundsätzlich gehen wir natürlich davon aus, dass sich alle Kunden gesetzestreu und verantwortungsvoll im Sinne eines sicheren Netzbetriebs für alle an das Netz angeschlossenen Kunden verhalten. Sollte sich bei Störungen im Netz herausstellen, dass gegen Verpflichtungen zur Herstellung der Steuerbarkeit verstoßen wurde, kann dies ggf. verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen. Nur gemeinsam können wir die Herausforderungen der energetischen Transformation und den dazu essentiellen, sicheren Betrieb der Stromnetze meistern.
Ich habe gehört, dass ich eine Strafe zahlen muss, wenn der Abregelungsbefehl nicht umgesetzt wird - wo steht das, wie wird das kontrolliert und wie teuer ist das?
Im Zuge der Konsultationen der Bundesnetzagentur wurden zwischenzeitlich Pönalen für Anlagenbetreiber diskutiert. Diese wurden in der finalen Fassung der BK6-22-300 und BK8-22/010-A nicht berücksichtigt.
Nichtsdestotrotz kann die Abregelung der Anlage über die Messwerte Ihres Stromzählers nachgewiesen werden. Zudem sind Sie als Anlagenbetreiber verpflichtet, die Ausführung der Regelungshandlung zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist zwei Jahre vorzuhalten und kann sowohl von uns als Ihrem Netzbetreiber, als auch von der Bundesnetzagentur bei erheblichem Zweifel an der Funktion Ihrer Anlage eingesehen werden.
Sind die Elektrofachbetriebe zum Thema informiert?
Wir haben alle direkt bei uns konzessionierten Fachbetrieben eine initiale Information übermittelt. Bei Betrieben ohne direkte Konzession bei uns ist uns deren Kenntnisstand zum Thema nicht bekannt.
Technische Aspekte und Abregelungen:
Ich habe eine Wallbox / Wärmepumpe / Klimagerät / Stromspeicher bereits in 2023 bestellt. Was muss ich jetzt tun?
Maßgeblich für die verpflichtende Teilnahme ist nach Maßgabe des Beschlusses das Datum der Inbetriebnahme. Bei Inbetriebnahme ab 01.01.2024 ist also die Steuerbarkeit herzustellen. Bitte sprechen Sie Ihren Fachbetrieb auf die Neuerungen an.
Die bestellte Wallbox / Wärmepumpe / Klimagerät/ Stromspeicher ist technisch nicht auf 4,2 kW begrenzbar - was jetzt?
Alternativ zu einer echten "Dimmbarkeit" kann auch eine An-/Aus-Steuerung zum Beispiel mittels eines Schützes in Betracht gezogen werden. Sollte nachweislich keine Steuerbarkeit hergestellt werden können, gelten bis zum 01.01.2026 Ausnahmeregelungen, welche eine Inbetriebnahme weiterhin erlauben. Es ist zu beachten, dass in diesem Falle jedoch kein Anrecht auf unverzüglichen Netzanschluss oder reduzierte Netzentgelte besteht.
Meine Wärmepumpe hat nur 3,9 kW und einen 6 kW Heizstab - welche Leistung ist relevant für die Steuerbarkeit?
Es wird in diesem Falle die Summe beider Leistungen betrachtet. Auch bei der Nutzung mehrerer Wärmepumpen mit Leistungen kleiner 4,2 kW wird stets die Summe der Leistungen am Anschluss gebildet. Liegt die Summe der Leistungen über 4,2kW fällt die Anlage unter die Regelungen des § 14a EnWG.
Muss ich meine neuen Geräte auch nach § 14a steuerbar machen, wenn es in meinem Netz gar keine Engpässe gibt?
Bestandsanlagen müssen nur ertüchtigt werden, wenn Sie von den reduzierten Netzentgelten profitieren möchten. Neuanlagen ab dem 01.01.2024 müssen steuerbar sein. Diese Regelungen sind unabhängig davon, ob in Ihrem Netzabschnitt bereits Engpässe auftreten oder prognostiziert werden.
Ich habe mehrere § 14a-Geräte - gilt für jedes die Begrenzung auf 4,2 kW und wird dies dann einfach summiert?
Im Falle mehrerer § 14a-Anlagen werden die garantierten Einzelleistungen von je 4,2 kW summiert und mittels eines Gleichzeitigkeitsfaktors reduziert.
Kann der Netzbetreiber den Anschluss von Wallbox / Wärmepumpe / Klimagerät/ Stromspeicher ablehnen, wenn diese nicht steuerbar eingebaut werden kann und gilt dies nur bei Engpässen?
Bis zum 31.12.2026 gelten Übergangsregelungen. Wenn Sie nachweisen können, dass sich Ihre Anlage nicht wenigstens mittels eines Schützes (An-/Aus) steuerbar ist, kann diese in Betrieb genommen werden. Sie profitieren in diesem Falle jedoch nicht von einer Anschlussgarantie und reduzierten Netzentgelten nach §14a EnWG. Die Inbetriebnahme muss in allen Fällen vom Netzbetreiber vorbehaltlich ausreichender Netzkapazitäten genehmigt werden.
Welche Schnittstelle muss denn meine Wallbox / Wärmepumpe / Klimaanlage / Stromspeicher für den Abregelungsbefehl haben?
Der Befehl zur Leistungsbegrenzung ist bisher nicht standardisiert. Die Verteilnetzbetreiber, also auch wir, sind aufgefordert, gemeinsam mit relevanten Marktpartnern bis zum 01.10.2024 eine bundeseinheitliche Empfehlung zu erarbeiten und an die Bundesnetzagentur zu übergeben. Anschließend wird die Bundesnetzagentur eine Festlegung treffen. Unverbindlich wird derzeit der EEBUS als ein möglicher Standard genannt.
Muss ich Abregelungsbefehle immer direkt an die Geräte geben - ich habe ein eigenes HEMS (Home Energy Management System) installiert?
Die Abregelung muss auf jeden Fall automatisiert und innerhalb einer kurzen Zeitspanne von wenigen Minuten erfolgen. Sofern ein HEMS dies zu jeder Zeit sicherstellen kann, kann dieses genutzt werden.
Ist eine Stromerzeugungsanlage (z. B. PV-Anlage, Blockheizkraftwerk) auch eine § 14a-Anlage?
Nein. Erzeugungsanlagen sind nicht von den § 14a-Festlegungen betroffen. In eine Anlage ggf. integrierte Stromspeicher mit einer Ladeleistung > 4,2 kW sind hingegen betroffen.
Ich habe eine moderne Anlage mit PV, Speicher und Wallbox, die für mich optimal steuert in Betrieb bzw. beauftragt. Wie greift der Netzbetreiber jetzt hier ein?
Für Bestandsanlagen wird sich in der Regel nichts ändern. Für Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2024 gilt: Wenn Sie bereits ein sogenanntes "Home Energy Management System" (HEMS) besitzen, soll dieses perspektivisch an die Steuerbox des Netzbetreibers angeschlossen werden. Die Schnittstelle hierfür ist bisher nicht definiert (siehe FAQ zur Schnittstelle).
Für jede der unter §14a genannten Anlagen mit einem Leistungsbezug von mindestens 4,2 kW (Wallbox und Stromspeicher mit Ladeleistung > 4,2 kW) erhalten Sie, neben ihrem regulären Haushaltsstrom dann im Zuge einer Dimmung ein Freikontingent, welches sich aus den Leistungen und einem Gleichzeitigkeitsfaktor berechnet. Ihr HEMS kann den so zur Verfügung gestellten Strom frei unter den Verbrauchern in Ihrem Netz verteilen. Ihre Solaranlage selbst wird von den Regelungen aus §14a nicht berührt. Bitte sprechen Sie zu diesem Themenbereich auch Ihren Systemanbieter an.
Wann baut der Netzbetreiber welche Geräte bei mir zur Abregelung ein und was kostet das?
Im Endausbau erfolgt die Steuerung durch den Netzbetreiber über ein intelligentes Messsystem mit entsprechender Anlagenschnittstelle. Sobald ein Schnittstellen-Standard zur Übermittlung der Leistungsbegrenzung definiert wurde, können die hierzu benötigten Geräte beschafft und verbaut werden. Dies wird vollumfänglich wahrscheinlich erst im Jahr 2025 der Fall sein. Die Kosten werden sich in der Regel auf 50 € pro Jahr für ein intelligentes Messsystem ("Smart Meter") plus 30 € pro Jahr für eine Steuerbox belaufen. Diese 80 € pro Jahr erhalten Sie im Zuge der reduzierten Netzentgelte (sind in die Kalkulation von Modul I bzw. Modul II integriert) zurückerstattet.
Bis zum 31.12.2025 ist es den Netzbetreibern daher erlaubt, im Falle von absehbaren Netzengpässen eine andere Technik (z. B. die bisher bekannten Rundsteuergeräte zu verbauen und einzusetzen). Bitte weisen Sie bei Umbauten/Erneuerungen usw. die von Ihnen beauftragte Fachfirma auf die erforderliche Vor-/Umrüstung für das zukünftige Messsystem hin.
Ich habe gehört, dass der Netzbetreiber nur 2 Jahre abregeln darf. Was hat es damit auf sich und wann wird das Netz so ausgebaut, dass keine Regelungen erfolgen müssen?
Es gibt eine zweijährige Übergangsphase ab der ersten präventiven Steuermaßnahme in einem Netzabschnitt. Diese basiert in der Regel noch auf Rechenmodellen und einer geringen Sensordichte im betroffenen Netzabschnitt.
Nach spätestens zwei Jahren müssen dann mindestens 15 % der Netzanschlüsse, oder 7 % der Netzanschlüsse und die Ortsnetzstation Netzzustandsdaten übermitteln. Ab diesem Zeitpunkt greift die netzorientierte Steuerung, welche kein definiertes Laufzeitende besitzt. In jedem Fall muss ein Netzausbau geprüft und bei entsprechenden Erkenntnisse ausgeführt werden.
Wenn mein Stromspeicher bei Sonnenschein für 2 Stunden gesperrt wurde und dann z. B. Abends mit teurem Netzstrom laden muss: Wer zahlt mir die Differenz?
Da es sich bei allen Maßnahmen nach § 14a um eine Ultima Ratio handelt, welche rein kurative Ziele verfolgt, werden etwaige wirtschaftliche Optimierungen individueller Anlagenbetreiber nachrangig betrachtet. Eine finanzielle Kompensation erfolgt daher bereits pauschal über die Gewährung reduzierter Netzentgelte.
Wie oft und wie lange kann denn der Netzbetreiber meine steuerbaren Verbrauchsgeräte auf 4,2 kW begrenzen?
In der übergangsweise erlaubten präventiven Steuerung ist dies täglich bis zu zwei Stunden erlaubt. Diese zwei Stunden müssen dabei nicht am Stück genutzt werden. Die Übergangsregelung gilt bis längstens 31.12.2028 oder zwei Jahre ab der ersten präventiven Steuerungsmaßnahme in einem Netzbereich.
In der durch die Bundesnetzagentur angestrebten Zielzustand der netzorientierten Steuerung können Anlagen gedimmt werden, solange der Netzzustand als kritisch bewertet wird. Die gedimmten Anlagen werden dann stufenweise wieder auf 100% Leistung angehoben.
Welche Nachlässe gibt es denn für steuerbare Verbrauchseinrichtungen und wie erhalte ich die?
Grundsätzlich sind folgende Arten von Nachlässen möglich:
- "Modul I" als pauschale Jahresgutschrift und ohne die Notwendigkeit für die steuerbare(n) Verbrauchseinrichtung(en) einen separaten Zähler zu installieren.
- "Modul II" ist ein reduziertes Netzentgelt (Grundpreis 0,00 € / Jahr und ein auf 40 % - gegenüber dem normalen Arbeitspreis der Netznutzung - reduziertes Arbeitsentgelt).
- „Modul III“ kann ab ergänzend zu Modul I gewählt werden. Bei diesem Modul gibt es dann zeitvariable Netz-Arbeitspreise. Es gelten also innerhalb eines Tages unterschiedliche Preisstufen. Die Abwicklung erfolgt immer über Ihren jeweiligen Stromlieferanten. Die Jahresgutschrift wird zeitanteilig über die entsprechenden Netzabrechnungszeiträume verteilt.
Wie hoch ist der jährliche Nachlass nach Modul I?
Dieser berechnet sich aus einer netzbetreiberspezifischen Stabilitätsprämie (3.750 kWh x normaler Arbeitspreis x 0,2) plus 80 € als Sockelbetrag. Für 2024 beträgt der jährliche Nachlass nach Modul I 133,53 € zzgl. Mehrwertsteuer (gemäß vorläufigem Preisblatt Netznutzung 2025).
Kann ich für mehrere Geräte jeweils den pauschalen Nachlass nach Modul I erhalten?
Der Nachlass gilt pro Netzanschlusspunkt. Es gibt den Nachlass in der Regel also nur einmal pro Haus. Hier sehen wir jedoch einen branchenweiten Klärungsbedarf.
Was ist, wenn ich Modul I gewählt habe und ich weniger Energie verbrauche als der Rabattbetrag beträgt? Bekomme ich dann sogar etwas ausgezahlt?
Nein. Laut den Regelungen der Bundesnetzagentur darf das Netzentgelt nicht negativ werden, also 0,00 € pro Jahr nicht unterschreiten.
Ich habe bereits eine Wallbox ohne eigenen Zähler und möchte aus § 14a die pauschale Gutschrift nach Modul I erhalten. Was muss ich tun?
Sollte Ihre Wallbox steuerbar sein und Sie eine entsprechende Steuerleitung bis zum / in den Zählerschrank verlegt haben, können Sie uns dies mitteilen. Idealerweise nutzen Sie dazu unser Netzportal - aufgrund der knappen Umsetzungszeit steht dazu aktuell allerdings noch kein Dialog zur Verfügung. Sie können uns bis zur Bereitstellung des Dialogs im Netzportal aber eine formlose Nachricht dazu senden. Sollte Ihre Wallbox nicht steuerbar sein, müssen Sie diese zunächst nachrüsten. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihren Elektroinstallateur.
Netzentgeltfragen und Umstellungen:
Ich habe bereits eine Wallbox oder Wärmepumpe mit eigenem Zähler und Rundsteuerempfänger. Wie kann ich auf pauschale Netzentgeltreduzierung nach Modul I umstellen und den Zähler ausbauen lassen?
Da die Steuerbarkeit hier gegeben ist und ein separater Zähler für die Inanspruchnahme des pauschalen Nachlasses nach Modul I nicht (mehr) erforderlich ist, kann ein Elektrofachbetrieb in Ihrem Auftrag die Wallbox / die Wärmepumpe auf das "Normalnetz" schalten und den Zähler dem Messstellenbetreiber als abholbereit melden bzw. einen Termin zum Ausbau vereinbaren. Die Rundsteuerung für die Schaltung der Wallbox / der Wärmepumpe durch den Netzbetreiber muss dabei funktionstüchtig erhalten bleiben. Bitte beachten Sie, dass nur ein Fachbetrieb, der im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist, Umbauten an der Zähleranlage durchführen darf. Dies ist zwingend mit einem Inbetriebsetzungsauftrag an den Verteilnetzbetreiber zu melden. Die direkt bei ovag Netz GmbH eingetragenen Installateure finden Sie hier: Installateurverzeichnis
Ich habe gelesen, dass mein Arbeitspreis sich bei Modul II auf 40 % reduziert - stimmt das? Mein Stromanbieter hat mich an den Netzbetreiber verwiesen.
Gemeint ist auf jeden Fall der Arbeitspreis der Netznutzungsentgelte und nicht der Arbeitspreis Ihres Stromlieferanten. Wir stellen Ihrem Stromlieferanten bei Anwendung des Modul II-Nachlasses für jede kWh dann den reduzierten Arbeitspreis (siehe Frage "Welche Nachlässe gibt es denn für steuerbare Verbrauchseinrichtungen und wie erhalte ich die?") in Rechnung. Zur Weitergabe des reduzierten Arbeitspreise sprechen Sie bitte Ihren Stromlieferanten an.
Ich habe bereits eine Wallbox oder Wärmepumpe mit eigenem Zähler und Rundsteuerempfänger. Ist die neue Entgeltregelung nach Modul II für mich besser als der bisherige, vergünstigte Netzentgelttarif?
Eine pauschale Aussage ist nicht möglich, da die Einsparung vom Verbrauch über den Zähler abhängt. Bitte schauen Sie in unsere finalen Preisblätter Netznutzung 2024.
Nachstehend ein Beispiel, anhand dessen Sie mit Ihren eigenen Werten eine Vergleichsrechnung anstellen können. Bitte denken Sie daran, dass es hier ausschließlich um Netzentgelte geht und nicht um Strombelieferungskosten.
Beispielfall Wallbox mit eigenem Zähler und 2.500 kWh / Jahr
(alle Preise ohne MwSt., ohne Umlagen gemäß vorläufigem Preisblatt Netznutzung 2025):
- Netznutzung im bisherigen Modus: Zählerpreis 16,81 € / Jahr plus Grundpreis 16,06 € / Jahr plus 2.500 kWh x 2,82 ct / kWh = 103,37 € / Jahr
- Netznutzung nach Modul II: Zählerpreis 16,81 € / Jahr plus Grundpreis 0,00 € / Jahr plus 2.500 kWh x 3,38 ct / kWh = 101,31 € / Jahr
Beispielfall Wärmepumpe mit eigenem Zähler und 7.000 kWh / Jahr
(alle Preise ohne MwSt., ohne Umlagen gemäß vorläufigem Preisblatt Netznutzung 2025):
- Netznutzung im bisherigen Modus: Zählerpreis 16,81 € / Jahr plus Grundpreis 16,06 € / Jahr plus 7.000 kWh x 2,82 ct / kWh = 230,27 € / Jahr
- Netznutzung nach Modul II: Zählerpreis 16,81 € / Jahr plus Grundpreis 0,00 € / Jahr plus 7.000 kWh x 3,38 ct / kWh = 253,41 € / Jahr
Stimmt es, dass man Modul III erst ab auswählen kann?
Ja, das ist richtig. Um den Beteiligten (Netzbetreibern, Messstellenbetreibern und Stromlieferanten, aber auch den Kunden) etwas mehr Zeit zur Umsetzung in den Abrechnungs- und / oder Energiemanagementsystemen zu geben, startet die Anwendung / Abrechnung von Modul III erst ab dem .
Welche technischen und vertraglichen Voraussetzungen müssen zur Nutzung von Modul III erfüllt werden?
Die Anwendung des Preismodells Modul III ist nur im Niederspannungsnetz, nur in Verbindung mit dem Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung und zusätzlich zur Anwendung des Moduls I möglich. Voraussetzung ist darüber hinaus auch ein intelligentes Messsystem (iMSys), welches zusätzlich zu einem digitalen Zähler noch ein Gateway zur jederzeitigen Übertragung von Messwerten beinhaltet. Eine registrierende Lastgangmessung (RLM), die in der Regel bei Gewerbe- und Industriekunden eingebaut ist, ist ausdrücklich ausgenommen.
Wie kann ich von Modul III profitieren und wo kann ich meinen Verbrauch in den einzelnen Preisstufen nachvollziehen?
Wenn Sie Ihr Verbrauchsverhalten so verändern, dass Sie z. B. die Waschmaschine oder Spülmaschine überwiegend nur im NT-Zeitfenster laufen lassen, werden die verbrauchten Kilowattstunden mit dem niedrigen NT-Netznutzungsentgelt an Ihren Stromlieferanten abgerechnet. Dieser ist verpflichtet, Ihnen in Bezug auf die Netzentgelte entsprechende Angaben auf der Stromverbrauchsabrechnung darzustellen. Zu Ihrem intelligente Messsystem können Sie für die Darstellung Ihres Verbrauchs in den einzelnen Preisstufen verschiedene Softwarelösungen nutzen – unter anderem die kostenlose "TRuDi"-Software oder unsere webbasierte Software. Weitere Infos dazu finden Sie unter: Visualisierung
Wie oft können sich bei Modul III die Zeitfenster für die verschiedenen Preisstufen ändern?
Der Netzbetreiber kann die Zeiten für die verschiedenen Preisstufen (ST, NT und HT) nur einmalig zum Jahresanfang – z. B. mit der Veröffentlichung auf dem Preisblatt – festlegen. Daran ist er dann das gesamte Kalenderjahr gebunden.
Wenn ich mich für Modul III entscheide, wird meine steuerbare Verbrauchseinrichtung zu HT-Zeiten dann eventuell bevorzugt auf 4,2 kW gedimmt?
Die Schaffung der Steuerungsmöglichkeiten für Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG durch den Netzbetreiber steht nicht in Verbindung mit der Einführung von Modul III. Gleichwohl ist der Betrieb von mindestens einer nach § 14a EnWG steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine der Voraussetzungen für die Anwendung von Modul III. Man muss also nicht automatisch eine Dimmung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung zu HT-Zeiten befürchten.
Ich habe ein intelligentes Messsystem und nutze auch schon Modul I. Wie kann ich Ihnen mitteilen, dass ich zusätzlich Modul III haben möchte?
Im Sinne einer effizienten, nachvollziehbaren und massengeschäftstauglichen Abwicklung soll die Mitteilung zur Anwendung des Moduls III in Ergänzung zu Modul I auf elektronischem Wege vom Stromlieferanten an den Netzbetreiber erfolgen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, so können Sie Ihren Stromlieferanten auffordern, Modul III beim Netzbetreiber zu starten. Damit ist Ihr Lieferant auch über den geänderten Modus informiert und kann seine Abrechnung usw. darauf anpassen.
Ich habe nur einen digitalen Zähler ohne Gateway. Wie kann ich ein intelligentes Messsystem (iMSys) zur Nutzung von Modul III erhalten?
Als grundzuständiger Messstellenbetreiber sind wir, die ovag Netz GmbH, zunächst Ihr Ansprechpartner Wir haben derzeit noch kein automatisiertes Verfahren, mit dem wir Umrüstungswünsche außerhalb des geplanten Rollouts von iMSys entgegennehmen können. Wir arbeiten aber ständig an der Verbesserung und Ausweitung unseres Netzportals, mit dem Sie zukünftig solche Änderungen online veranlassen können. Aktuell können Sie sich bei Fragen zum iMSys direkt an unser zuständiges Team unter digitalisierung@ovag-netz.de wenden. Ab hat jeder Haushalt zusätzlich das Recht, den Einbau eines intelligenten Messsystems zu verlangen. Dieses muss dann innerhalb von vier Monaten installiert werden. Hierfür dürfen die grundzuständigen Messstellenbetreiber den Haushalten einen einmaligen Betrag in Rechnung stellen ("Vorzeitiger Einbau eines intelligenten Messsystems"). Über dessen Höhe finden derzeit Abstimmungen mit der Bundesnetzagentur statt.
Ich habe eine Nachtspeicherheizung mit eigenem Zähler und Rundsteuerempfänger - was gilt für mich aktuell und wie kann ich ggf. in eine der neuen Regelungen wechseln?
Nachtspeicherheizungen sind vom § 14a ausgenommen und genießen Bestandsschutz. Sie müssen somit keine weiteren Aktionen ergreifen. Mit eigenem Zähler für die Speicherheizung stellen wir Ihrem Stromlieferanten bereits seit Errichtung dieser Konstellation einen reduzierten Grund- und Arbeitspreis in der Netznutzung in Rechnung.
Wie kann ich Ihnen als Netzbetreiber Änderungen zu meinen Verbrauchseinrichtungen in Verbindung mit § 14a EnWG mitteilen / veranlassen?
Wir arbeiten mit Hochdruck an der Erweiterung unseres Netzportals, mit dem Sie uns zukünftig Änderungen komfortabel online melden können. Bis dahin können Sie uns Nachrichten / Anfragen zum Thema gerne über per E-Mail an netznutzung@ovag-netz.de übermitteln. In der Beantwortung bitten wir Sie bei diesem für alle komplexen Thema um etwas Geduld.