Bestätigung für Messgeräteverwender.
Messgeräteverwender nach § 33 Abs. 2 MessEG.
Das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) sieht vor, dass sich der Verwender von Messwerten im Rahmen seiner Kontrollpflicht vom Messgeräteverwender (= Messstellenbetreiber) die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bestätigen lassen soll.
Im nebenstehenden Download stellen wir Ihnen unsere Bestätigungen an die Messgeräteverwender nach § 33 Abs. 2 MessEG zur Verfügung.
Weitere Informationen zu dieser Thematik können Sie unter anderem bei www.eichamt.de beziehen.